Beauftragte für Chancengleichheit Chancengleichheit
Im Kontext des baden-württembergischen Chancengleichheitsgesetzes (ChancenG) bedeutet Chancengleichheit, dass Frauen und Männer im öffentlichen Dienst die gleichen beruflichen Chancen haben.
Es sollen Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts abgebaut werden. Das Gesetz fördert insbesondere die berufliche Gleichstellung von Frauen und zielt darauf ab, ihre Karriereentwicklung und die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf zu verbessern

Einbindung in Personalaufgaben
Gemäß den Vorgaben des Chancen-G ist die Beauftragte für Chancengleichheit frühzeitig und verbindlich in alle personalrelevanten Maßnahmen eingebunden. Ziel ist es, Chancengleichheit für alle Beschäftigten des wissenschaftsunterstützenden Bereiches sicherzustellen, Diskriminierungen vorzubeugen und eine faire sowie transparente Personalentwicklung zu fördern. Die Beteiligung umfasst insbesondere:
- Beurteilungen
- Eingruppierungen
- Abmanungen
- Disziplinarverfahren
- Kündigungen
- Aufhebungsverträge
- Entlassungen
- Ablehnung von Arbeitszeitveränderungen
- Ablehnung von Telearbeit
- Ablehnung einer Weiterbildungsmaßnahmen
- Verzicht auf Ausschreibung
- Verzicht des Zusatzes „grunsätzlich teilbar“ bei Ausschreibungen
Die Beauftragte für Chancengleichheit versteht sich als unabhängige Ansprechperson für Beschäftigte und Leitungskräfte und setzt sich für eine diskriminierungsfreie und wertschätzende Arbeitskultur ein.
Im Chancengleichheitsplan ist ihr zentrales Instrument, um Transparenz über den Stand der Chancengleichheit zu schaffen, Fortschritte messbar zu machen und so wirksame Maßnahmen zur Förderung von Chancengleichheit abzuleiten. Der Chancengleichheitsplan ist Teil des Gleichstellungsplans im Struktur und Entwicklungsplan der Universität.
Die Bereiche, in denen Frauen nicht so stark vertreten sind, die Unterrepräsentanzbereiche, spielen hier einen entscheidende Rolle und bedürfen der besonderen Beobachtung.
Weiterführende gesetzliche Grundlagen
Die wichtigste gesetzliche Grundlage für Chancengleichheit in Deutschland ist das Grundgesetz (GG), insbesondere Artikel 3, das das allgemeine Gleichbehandlungsgebot und spezifische Diskriminierungsverbote festschreibt. Ergänzt wird dies durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) für den Arbeitsbereich und spezifische Gesetze wie das Mutterschutzgesetz (MuSchG) und das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), die Gleichstellung in Bereichen wie Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit sicherstellen. sowie auch das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) in Situationen der Angehörigenpflege.
